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Die betroffenen ÜNB an einer Gebotszonengrenze können eine Obergrenze für die gesamten Ausgleichszahlungen vorschlagen, die im relevanten Kalenderjahr oder im Fall von Gleichstromverbindungsleitungen im relevanten Kalendermonat an alle Inhaber eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte zu zahlen sind.
Diese Obergrenze darf den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalenderjahr eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreiten. Im Falle von Gleichstromverbindungsleitungen können ÜNB eine Obergrenze vorschlagen, die den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalendermonat eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreitet.
Im Falle mehrerer Verbindungsleitungen, die von unterschiedlichen ÜNB an der gleichen Gebotszonengrenze betrieben werden und unterschiedlichen, von Regulierungsbehörden beaufsichtigten Regulierungssystemen unterliegen, kann der Gesamtbetrag der für die Berechnung der Ausgleichszahlungsobergrenze gemäß Absatz 2 herangezogenen Engpasserlöse unter den einzelnen Verbindungsleitungen aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung muss von den betroffenen ÜNB vorgeschlagen und von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.
7. Die Höhe der kleinen Anpassung kann bei der Ermittlung des Grenzankaufspreises und bei der Ermittlung des Grenzverkaufspreises unterschiedlich ausfallen. Die…
Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Grundsätze:
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach…
Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im…
Die betroffenen ÜNB an der Gebotszonengrenze, an der langfristige Übertragungsrechte eingeschränkt wurden, leisten den Inhabern eingeschränkter langfristiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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