Art. 53 32016R1719
Allgemeine Bestimmungen zur Verbindlichkeit
1.
Alle ÜNB sind berechtigt, langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt zu kürzen, um sicherzustellen, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt. Wenn ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen, erstatten sie den jeweiligen Regulierungsbehörden darüber Bericht und veröffentlichen außerdem die Gründe für die Einschränkung.
2.
Die betroffenen ÜNB an der Gebotszonengrenze, an der langfristige Übertragungsrechte eingeschränkt wurden, leisten den Inhabern eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte eine Ausgleichszahlung in Höhe der Marktpreisdifferenz.