Art. 55 32016R1719
Vorschriften für Ausgleichszahlungen
Wenn ÜNB die Anwendung einer Obergrenze gemäß Artikel 54 planen, schlagen sie gemeinsam Vorschriften für Ausgleichszahlungen hinsichtlich dieser Obergrenze vor.
Wenn ÜNB die Anwendung einer Obergrenze gemäß Artikel 54 planen, schlagen sie gemeinsam Vorschriften für Ausgleichszahlungen hinsichtlich dieser Obergrenze vor.