Erwägungsgrund 2 32016R1726
In Bezug auf Carvon ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss gelangt, dass es zweckmäßig ist, Carvon (d-/l-Carvon im Verhältnis von mindestens 100:1) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.