Erwägungsgrund 5 32016R1726
Molke ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission erachtet es die Kommission für zweckmäßig, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.