Erwägungsgrund 11 32016R1814
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass von der Erweiterung der derzeitigen Spezifikationen auf die Rebaudioside D und M als Alternativen zu Rebaudiosid A in den vorherrschenden Bestandteilen von Steviolglycosiden keine Sicherheitsbedenken ausgehen würden. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass auch bei einem Gesamtanteil an Steviolglycosiden (Steviosid; Rebaudioside A, B, C, D, E, F und M; Steviolbiosid, Rubusosid und Dulcosid) von mehr als 95 %, die vollständig in Steviol umgewandelt werden, und da es bei realistischen Verwendungsmengen keine Anzeichen einer Absorption von intakten Glycosiden gibt, von der spezifischen Zusammensetzung an Steviolglycosiden (E 960) keine Sicherheitsbedenken ausgehen würden. Ferner wurde die Auffassung vertreten, dass die ADI von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag (berechnet als Stevioläquivalente) auch angewandt werden könne, wenn der Gesamtgehalt an Steviolglycosiden (Steviosid; Rebaudioside A, B, C, D, E, F und M; Steviolbiosid, Rubusosid und Dulcosid) mehr als 95 % des Stoffes beträgt.