Erwägungsgrund 5 32016R1814
Der Antragsteller beantragt die Aufnahme von Rebaudiosid M in die Liste der zulässigen Steviolglycoside als zusätzliches Glycosid, das für den Gesamt-Steviolglycosidgehalt von 95 % berücksichtigt werden darf. Der Antragsteller beantragt außerdem, dass der Mindestanteil von 75 % Steviosid und/oder Rebaudiosid A gestrichen wird, d. h. die Änderung der „Definition“ von Steviolglycosiden.