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Nach den geltenden Spezifikationen müssen Zubereitungen aus Steviolglycosiden (E 960) mindestens 95 % der zehn folgenden Steviolglycoside in der Trockenmasse enthalten: Steviosid, Rebaudioside A, B, C, D, E und F, Steviolbiosid, Rubusosid und Dulcosid. In den Spezifikationen wird außerdem festgelegt, dass die Zubereitungen/das Endprodukt hauptsächlich (mindestens zu 75 %) aus Steviosid und/oder Rebaudiosid A bestehen/besteht.
Dieses Herstellungsverfahren führt zu einer Zubereitung mit 95 % Steviolglycosiden, wobei Rebaudiosid M mehr als 50 % des Endprodukts ausmacht und der…
Der Antragsteller beantragt die Aufnahme von Rebaudiosid M in die Liste der zulässigen Steviolglycoside als zusätzliches Glycosid, das für den…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass von der…
Ferner beantragt der Antragsteller die Erweiterung der Liste der chemischen Bezeichnungen, Molmassen und CAS-Nummern dahin gehend, dass neben Steviosid und…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für E 960 Steviolglycoside folgende Fassung: „E 960 STEVIOLGLYCOSIDE Synonyme Definition Die…
Da Steviosid und Rebaudiosid A nicht zwangsläufig die wichtigsten Steviolglycoside sind, sollte das Kriterium für Steviosid und Rebaudiosid A unter „Merkmale“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.