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Der Antragsteller beantragt die Aufnahme von Rebaudiosid M in die Liste der zulässigen Steviolglycoside als zusätzliches Glycosid, das für den Gesamt-Steviolglycosidgehalt von 95 % berücksichtigt werden darf. Der Antragsteller beantragt außerdem, dass der Mindestanteil von 75 % Steviosid und/oder Rebaudiosid A gestrichen wird, d. h. die Änderung der „Definition“ von Steviolglycosiden.
Dieses Herstellungsverfahren führt zu einer Zubereitung mit 95 % Steviolglycosiden, wobei Rebaudiosid M mehr als 50 % des Endprodukts ausmacht und der…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass von der…
Ferner beantragt der Antragsteller die Erweiterung der Liste der chemischen Bezeichnungen, Molmassen und CAS-Nummern dahin gehend, dass neben Steviosid und…
Nach den geltenden Spezifikationen müssen Zubereitungen aus Steviolglycosiden (E 960) mindestens 95 % der zehn folgenden Steviolglycoside in der Trockenmasse…
Da Steviosid und Rebaudiosid A nicht zwangsläufig die wichtigsten Steviolglycoside sind, sollte das Kriterium für Steviosid und Rebaudiosid A unter „Merkmale“…
Nach Angaben des Antragstellers ist ein Herstellungsverfahren entwickelt worden, das eine selektive Isolierung von Rebaudiosid M ermöglicht, die zu besonders…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.