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Um die ordnungsgemäße Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz zu gewährleisten und der Entwicklung internationaler Standards, insbesondere des ISPM15, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Anforderungen in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz, einschließlich seines Einführens in das Gebiet der Union, zu ändern und zu ergänzen und die Anforderungen für die Ermächtigung von registrierten Unternehmern, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union anzubringen, festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen,…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1…
Ein registrierter Unternehmer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 96 und zur Reparatur von…
Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) sieht vor, dass…
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.