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Für Durchsetzungsbehörden ist es einfacher, das Inverkehrbringen zu überwachen und zu kontrollieren als die Verwendung. Außerdem wird durch die Einführung eines Konzentrationsgrenzwerts klargestellt, dass die unbeabsichtigte Verunreinigung von Anstrichfarben und Lacken mit Cadmium unterhalb dieses Grenzwerts nicht gegen die Beschränkung verstößt.
Sofern Konzentrationen bestimmte Beurteilungsschwellen überschreiten, sollte die Überwachung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren zwingend…
In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten…
Am 9. September 2014 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur einvernehmlich eine Stellungnahme an, in der festgestellt wird, dass eine solche…
Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender sollte einem Stoff spezifische Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe zuordnen, die den Kriterien in…
In Spalte 2 von Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und…
Durch den Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Anstrichfarben und Lacken mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.