Erwägungsgrund 1 32016R0217
Durch den Eintrag 23 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verboten, wobei eine Ausnahmeregelung für Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Zink gilt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken, die Cadmium enthalten.