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Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von
Luftheizungsprodukten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 MW;
Kühlungsprodukten und Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur mit einer Nennkühlleistung von bis zu 2 MW und
Gebläsekonvektoren.
Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte unterliegen;
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren unterliegen;
Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unterliegen;
Produkte, die der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission mit Ökodesign-Anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler unterliegen;
Komfortkühler mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur mit einer Auslass-Kühlwassertemperatur von unter + 2 °C oder über + 12 °C;
Produkte, die für den überwiegenden Gebrauch von Biomasse-Brennstoffen ausgelegt sind;
Produkte für feste Brennstoffe,
Produkte, die mithilfe eines Brennstoff-Verbrennungs- oder -Umwandlungsverfahrens Wärme oder Kälte zusammen mit Strom liefern (Kraft-Wärme-Kopplung);
Produkte, die zu Anlagen gehören, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen unterliegen;
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten;
Produkte, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden;
Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur, bei denen die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt und
Luftheizungs- und/oder Kühlungsprodukte, deren Hauptzweck darin besteht, verderbliche Erzeugnisse bei bestimmten Temperaturen in gewerblichen, institutionellen oder industriellen Anlagen herzustellen oder zu lagern, wobei die Raumheizung und/oder -kühlung nur eine Nebenfunktion darstellt, und bei denen die Energieeffizienz der Raumheizungs- und/oder -kühlungsfunktion von der Energieeffizienz der Hauptfunktion abhängt.
Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien…
Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern…
Mit dieser Verordnung werden ferner Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Prozesskühlern für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur…
Luftheizungsprodukte;
Kraft- oder Brennstoffe, die Forschungs- und Versuchszwecken dienen;
Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.