Erwägungsgrund 1 32016R2282
Die Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnungen der Kommission über Ökodesign-Anforderungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG angenommen wurden, haben gezeigt, dass die in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Prüftoleranzen, die ausschließlich von den Marktaufsichtsbehörden angewendet werden sollten, von einigen Herstellern und Importeuren herangezogen wurden, um die Werte festzulegen, die in den technischen Unterlagen angegeben werden müssen, um diese Werte im Hinblick auf die Erreichung der Konformität zu interpretieren oder um bessere Leistungskennwerte ihrer Produkte anzugeben.