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Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates überprüft und dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in vorgegebenen Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt. Ferner gelangte die Kommission bei ihrer Überprüfung zu dem Schluss, dass die seit 2002 geltende Kapazitätsobergrenze, die der Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge entspricht, die in einem der Jahre zwischen 1998 und 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben, keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Daher sollte die Regelung über die Kapazitätsobergrenze als Teil der Maßnahmen zur Behebung der Mängel der dieser Verordnung aktualisiert werden.
Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG)…
Sofern einem Mitgliedstaat vor dem 12. Januar 2017 Fangmöglichkeiten für die in Anhang I genannten Arten zugeteilt wurden, dessen Fischereifahrzeuge jedoch…
Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert: 1. In den Artikeln 1 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) und der…
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.