Art. 69 32023R2124
Maßnahmen des Flottenmanagements
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte aktive Flottenkapazität der im Rahmen dieses Abschnitts tätigen Flotten, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Schiffe, sowohl im Unions- als auch im GFCM-Register die Flottenkapazität für die Grundfischerei im Jahr 2015 oder die durchschnittliche Flottenkapazität zwischen 2015 und 2017 nicht übersteigt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für nationale Flotten, die während des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums weniger als 1000 Tage mit Scherbrettnetzen fischen. Die Fangkapazität dieser Flotten darf gegenüber diesem Bezugszeitraum um nicht mehr als 50 % steigen.