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Wenn Fangschiffe mit einer Maschine arbeiten, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene und im Fischereiflottenregister der Union eingetragene zertifizierte Maschinenleistung übersteigt, ist es unmöglich, die Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Daher sollten die Bestimmungen zur Überprüfung der Maschinenleistung präzisiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Möglichkeit vorzusehen, die Maschinenleistung bestimmter Fangschiffe wirksam zu kontrollieren, bei denen eine hohe Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht oder die in bestimmten Gebieten tätig sind, zum Beispiel mittels Geräten, mit denen die Maschinenleistung kontinuierlich überwacht wird. Ferner sollten die Bestimmungen für die zum Zwecke der Kontrolle der Kapazität erforderliche Überprüfung der Tonnage von Fangschiffen vereinfacht werden.
Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner…
Fischfang darf nicht mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene…
Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für Fischereifahrzeuge der Union , deren Antriebsmaschinenleistung…
Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG)…
Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Fangkapazität zu gewährleisten, sollten bestimmte Tätigkeiten wie die Manipulation…
Fischereifahrzeugen, deren Maschinenleistung nicht zertifiziert werden muss, wird nur dann Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels für den Austausch oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.