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Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die vorübergehende Verwahrung.
Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen…
Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 135 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder…
Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu…
In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die…
Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 141 derselben Verordnung sollte gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass Artikel…
Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.