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Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung gemäß Artikel 140 der genannten Verordnung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren sollten auch nicht für Unionswaren gelten, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.
Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen…
Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu…
Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anwendung einiger…
Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterschieden werden zwischen der Situation…
Infolge dieses Ausschlusses von Bestimmungen gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Waren, die entladen oder umgeladen werden, an dem Ort gestellt werden…
In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.