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Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterschieden werden zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben.
In bestimmten Fällen, in denen die in Absatz 1 festgelegte Vermutung nicht gilt, muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden.
In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um den unterschiedlichen Situationen bei Nicht-Unionswaren und Unionswaren Rechnung…
Die Verweise in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 derselben Verordnung sollten gestrichen werden, damit die…
Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen…
In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.