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In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.
In bestimmten Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen.
In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen…
Dazu müssen die Regeln beibehalten werden, die bestimmen, ob es sich bei Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt und ob der Status von Unionswaren…
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus…
Es ist festzulegen, nach welchem Grundsatz der zollrechtliche Status von Unionswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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