Erwägungsgrund 8 32012L0023RICHTLINIE 2012/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anbetracht des knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie…
Erwägungsgrund 9 32013L0058RICHTLINIE 2013/58/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) (Text von Bedeutung für den EWR)
In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende…
Erwägungsgrund 6 32016R0044VERORDNUNG (EU) 2016/44 DES RATES vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 6 32014R0476Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 10 32014R0248VERORDNUNG (EU) Nr. 248/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (Text von Bedeutung für den EWR)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende…
Erwägungsgrund 10 32016R1686VERORDNUNG (EU) 2016/1686 DES RATES vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —