Erwägungsgrund 1 32016R0026
Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Ursprünglich war dem Dossier nach Anhang XV zu entnehmen, dass die Exposition gegenüber Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylaten (NPE) ein Risiko für die Umwelt, konkret für in Oberflächengewässern lebende aquatische Tierarten, darstellt. Zur Beschränkung dieses Risikos wurde in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von in Wasser waschbaren Textilerzeugnissen zu untersagen, falls in diesen NP oder NPE in Konzentrationen von ≥ 100 mg/kg (0,01 Gew.- %) enthalten sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.