Erwägungsgrund 7 32016R0263
Aus den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Regierungssachverständigen über Zusatzstoffe ging hervor, dass Lebensmittelzusatzstoffe für verdünnte Essigsäure und für Essig landwirtschaftlichen Ursprungs technologisch gleichermaßen notwendig sind. Daher sollte die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 12.3 „Speiseessig“ dahingehend präzisiert werden, dass sie auch für den menschlichen Verzehr geeignete verdünnte Essigsäure (verdünnt mit Wasser auf 4-30 Vol.- %) umfasst, damit Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug auf die Verwendung von Zusatzstoffen in diesem Lebensmittel gewährleistet sind.