Erwägungsgrund 2 32016R0277
Die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten sollte für vier Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.
Die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten sollte für vier Personen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.