Erwägungsgrund 3 32016R0277
Alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen, für die die Anwendung des Einfrierens von Vermögenswerten ausgesetzt wurde, sollten gestrichen werden, und die Aussetzung der Anwendung des Verbots sollte beendet werden.