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Die aufgrund der Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 15 und 16 zu zahlenden Beträge werden in dem Land, in dem der Amtsträger seine Amtstätigkeit ausübt, und in der Währung dieses Landes oder auf Antrag des Amtsträgers in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt.
Anhang VII Artikel 17 Absätze 2 bis 4 des Beamtenstatuts gilt für Amtsträger entsprechend.
Auf die aufgrund der Artikel 10, 12, 14 und 18 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Union in Euro auf ein Bankkonto in der Union gezahlt. Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsleistungen in Euro auf ein Bankkonto in der Union oder im Wohnsitzland gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in der Währung des Wohnsitzlands gezahlt werden, wobei die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union angewandten Wechselkurse erfolgt.
Artikel 63 erhält folgende Fassung: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit…
Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des…
Die Vergütung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird entsprechend dem schriftlichen Vertrag gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung…
Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen. Mit Zustimmung des…
Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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