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Die Voraussetzungen für die Sicherung von Amtsträgern oder ehemaligen Amtsträgern durch die Krankheitsfürsorge müssen an jene angeglichen werden, die nach den Artikeln 72 und 73 des Beamtenstatuts für Beamte und sonstige Bedienstete gelten.
Ein ehemaliger Amtsträger, der das in Artikel 12 dieser Verordnung vorgesehene Ruhegehalt, das in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Übergangsgeld oder…
Die im Beamtenstatut im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit vorgesehene Krankheitsfürsorge gilt für den überlebenden Ehegatten und die…
Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern alle Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2…
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des…
Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort…
Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.