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Zudem sollten die Zulagen und Kostenerstattungen, die Amtsträgern bei der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt zu zahlen sind, an die Beträge angeglichen werden, die gemäß dem Beamtenstatut an Beamte und andere Bedienstete gezahlt werden, wobei erforderlichenfalls eine gewisse Flexibilität gewährleistet werden muss, insbesondere bei der Rückerstattung von Umzugskosten, die den Repräsentationsaufgaben von Amtsträgern Rechnung trägt.
eine Einrichtungsbeihilfe bei der Aufnahme seiner Amtstätigkeit gemäß Anhang VII Artikel 5 des Beamtenstatuts, der entsprechend anzuwenden ist,
Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der…
Die Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sollten der hohen Verantwortung der Amtsträger entsprechen und können daher von jenen im Statut der…
Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betroffenen Bediensteten ihre Anwendung zu…
Die Fahrtauslagen für eine Reise des Beamten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden wie die Auslagen bei einer…
Entsandte Arbeitnehmer, die vorübergehend von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz im Aufnahmemitgliedstaat an einen anderen Arbeitsort gesandt werden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.