Verordnung (EU) 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Es muss sichergestellt werden, dass die Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr aus Quellen stammen, die den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Erwägungsgrund 2 32016R0355
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