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Modalitäten der einreiseverweigerung an der grenze 1. Im Falle einer Einreiseverweigerung a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars; b) gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES ein; c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf; d) bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums. Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt. 2. Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor: a) Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden; b) sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern. 3. Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind. TEIL B Standardformular für die Einreiseverweigerung Text von Bild Name des Staates Staatsemblem (Name der Dienststelle) (1) EINREISEVERWEIGERUNG Am um (Uhrzeit) ist an der Grenzübergangsstelle vor dem Unterzeichnenden vorstellig geworden: Name Vorname geboren am in Geschlecht Staatsangehörigkeit wohnhaft in Art des Identitätsdokuments Nummer ausgestellt in am Visum Nr. Arterteilt von gültig vom bis zum mit einer Gültigkeitsdauer von Tagen zum Zwecke von Er/sie, der/die aus mit (benutztes Transportmittel, z.B. Flugnummer, angeben) kommt, wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn/sie gemäß (genaue Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften) aus folgenden Gründen eine Einreiseverweigerung verfügt wird: (A) ohne gültige(s) Reisedokument(e) (B) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments (C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel (D) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels (E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen. Folgende(s) Dokument(e) wurde(n) nicht vorgelegt: (F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten (G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland (H) ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben im SIS im nationalen Verzeichnis (I) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar (Jeder Staat muss Angaben zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für diese Fälle der Einreiseverweigerung machen.) Bemerkungen Der/die Betroffene kann nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Rechtsmittel gegen die verfügte Einreiseverweigerung einlegen. Dem/der Betroffenen wird eine Kopie dieses Dokuments ausgehändigt. (Jeder Staat muss Angaben zu den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren betreffend das Rechtsmittel machen.) Der/die Betroffene Der Kontrollbeamte (1) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich. ►(1)(2) M3
Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung…
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VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …, □ die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere…
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Die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/399 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III werden folgende Teile angefügt: „TEIL D Teil D1: Kontrollspuren mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.