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Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden, sollte es möglich sein, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzübertrittskontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.
Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen und…
Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der…
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,…
Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich,…
Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen,…
1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.