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Die Nutzung des VIS sollte eine systematische Abfrage des VIS mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke umfassen. Angesichts der potenziellen Auswirkungen solcher Abfragen auf die Wartezeiten an Grenzübergängen sollte es jedoch möglich sein, für einen Übergangszeitraum ausnahmsweise und unter genau festgelegten Umständen eine Abfrage des VIS ohne systematische Verifizierung der Fingerabdrücke durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Ausnahme nur dann Anwendung findet, wenn die dazu erforderlichen Bedingungen uneingeschränkt gegeben sind, und dass die Dauer und die Häufigkeit der Anwendung dieser Ausnahme an den einzelnen Grenzübergängen auf ein striktes Mindestmaß begrenzt werden.
Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS registriert ist oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels haben die Grenzbehörden Zugang für Suchabfragen anhand der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben…
Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex…
Da allein durch eine Verifizierung der Fingerabdrücke sich eindeutig bestätigen lässt, dass eine Person, die in den Schengen-Raum einreisen will, mit dem…
In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.