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Ein Verfahren wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.
Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union.
Ein Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um eine Einleitung zu rechtfertigen.
Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus der Republik Moldau Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission dies mit. Die Mitteilung enthält die in den Absätzen 1 und 2 und, soweit anwendbar, Absatz 3 genannten Nachweise.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen für angemessen erachtet.
Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so leitet die Kommission ein solches Verfahren ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 bei der Kommission.
Die Bekanntmachung nach Absatz 6 enthält Folgendes:
eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;
die Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien einen Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.
Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine…
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines…
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn gemäß Absatz 1 bei ihr ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens eingeht oder sie die Einleitung eines…
Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach…
Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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