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Artikel 148 des Abkommens sieht Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor. Diese Verordnung sollte auch die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren dieser Erzeugnisse die in Anhang XV-C des Abkommens festgelegten jährlichen Einfuhrmengen erreichen.
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses zur Aussetzung des…
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen, falls die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher…
Das Abkommen enthält ferner ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Präferenzzölle für bestimmte Erzeugnisse.…
Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf…
Die Modalitäten für die wirksame Anwendung des im Abkommen enthaltenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der…
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten für die Entscheidung über die Aussetzung der Präferenzzölle im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.