Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen zur Personenbeförderung, die insbesondere in hoch gelegenen Tourismusorten, in städtischen Verkehrssystemen oder in Sportanlagen eingesetzt werden, gelten. Bei diesen Seilbahnen handelt es sich vorwiegend um Aufstiegshilfen wie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen (Pendelbahnen, Umlaufbahnen, Sesselbahnen) und Schlepplifte. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die wesentlichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Seilbahn unter diese Verordnung fällt.
Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung…
Die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für Seilbahnen, die entworfen, gebaut und betrieben werden, um Personen…
Es wurden neue Seilbahntypen zur Verwendung sowohl für Beförderungs- als auch für Freizeitzwecke entwickelt. Solche Anlagen sollten unter diese Verordnung…
Für Aufzüge, einschließlich seilbetriebener Aufzüge, sowohl senkrecht als auch geneigt verlaufend, die nicht zwischen Seilbahnstationen betrieben werden,…
Obwohl sich diese Verordnung nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, sollte mit ihr ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, damit beim…
Es ist zweckmäßig, bestimmte Seilbahnen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil für sie entweder andere spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.