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Die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für Seilbahnen, die entworfen, gebaut und betrieben werden, um Personen zu befördern.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen…
Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte dem der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die vorliegende Verordnung sollte für Seilbahnen zur…
Die Richtlinie 2000/9/EG beruht auf den Grundsätzen des „neuen Konzepts“ gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem…
Damit Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für…
Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Genehmigung des Baus geplanter Seilbahnen und der Änderung solcher Anlagen sowie für deren Inbetriebnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.