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Diese Verordnung sollte in ihrer Gesamtheit für neue Seilbahnen sowie Änderungen von Seilbahnen gelten, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und deckt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ab, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; dies bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Hersteller gefertigte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile oder um aus einem Drittland eingeführte — neue oder gebrauchte — Teilsysteme und Sicherheitsbauteile handelt. Diese Verordnung gilt nicht für das Versetzen von im Gebiet der Union errichteten Seilbahnen oder für das Versetzen von in solche Anlagen eingebauten Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, es sei denn, das Versetzen bringt eine wesentliche Änderung der Seilbahn mit sich.
Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung…
Diese Verordnung regelt die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner…
Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere von Arbeitnehmern…
Diese Verordnung zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für Teilsysteme von Seilbahnen und für Sicherheitsbauteile für Seilbahnen sicherzustellen.…
Diese Verordnung gilt für Geräte und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens neu auf dem Unionsmarkt sind; das bedeutet, es handelt sich entweder…
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, geeignete Verfahren für die Genehmigung geplanter Seilbahnen, die Überprüfungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.