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Abweichend von den Artikeln 249 und 250 dürfen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den nationalen Bestimmungen festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:
San Marino und Italien;
Vatikan und Italien;
Monaco und Frankreich;
Andorra und Frankreich;
Andorra und Spanien;
Norwegen und Schweden;
die Färöer und Dänemark;
Grönland und Dänemark.
nicht strenger sind als die Bestimmungen für die Verbringung von Tieren dieser Arten gemäß Teil IV.
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates ;
Die nichtkommerziellen Zwecken dienende Verbringung von Heimtieren, die die Tiergesundheitsanforderungen dieses Teils erfüllen, darf nicht aus anderen als den…
eine Liste der Drittländer und Gebiete annehmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Drittländer oder Gebiete von dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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