Art. 244 32016R0429
Geltungsbereich von Teil VI
(1)
Dieser Teil gilt für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten.
(2)
Diese Verordnung gilt unbeschadet
a)
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des RatesVerordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1 ). ;
b)
jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.