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Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in ihrem gesamten Gebiet oder in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist, wie folgt:
Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
sie leitet ein obligatorisches Tilgungsprogramm ein, falls das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche aufgrund des früheren Nichtauftretens dieser Seuche oder der früheren Seuchenfreiheit noch nicht angewendet worden ist und wenn Maßnahmen für wild lebende Tiere erforderlich sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu bekämpfen und zu verhindern.
die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle…
Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in…
Die für die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die Seuche angewandt wurden, sind…
sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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