Erwägungsgrund 31 32016R0429
Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 29 und 30 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.