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Die Meldung von Tier- und Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung einer Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen mittels eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen („TRACES“) gemeldet und aufgezeichnet werden. Beim TRACES-System werden die EDV-Systeme gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates auf der Grundlage der Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG der Kommission in einer einheitlichen Struktur integriert.
Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und…
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtig werden, die Unternehmer zur Nutzung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) zu verpflichten, das mit…
Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel…
Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung…
Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die…
Die in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen vorgesehene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.