Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
die Anforderung hinsichtlich einer Vorabmeldung durch die Unternehmer bei einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;
die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können;
das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 153 Absatz 3.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen in Bezug auf Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Einzelheiten der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch
Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 153;
die Fristen für
die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 152;
die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1.
die Erteilung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1;
alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des…
der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;
die Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln…
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.