Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Unternehmer sind verpflichtet,
die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn
dem Zuchtmaterial eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absätze 1 oder 2 beigefügt sein muss;
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden, unter Berücksichtigung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels des vorliegenden Artikels, für Zuchtmaterial eine Verbringungsmeldung erforderlich ist;
alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung des Zuchtmaterials gemäß Absatz 2 melden kann.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES gemäß den nach den Absätzen 5 und 6 erlassenen Bestimmungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels.
Die Mitgliedstaaten greifen für die Verwaltung von Meldungen auf Regionen zurück, die gemäß Artikel 153 Absatz 3 benannt werden.
Artikel 153 Absatz 4 gilt für die Meldung des Unternehmers im Fall von Zuchtmaterial.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer einer Verbringung von Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels, bei dem die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 und 2 (Artikel 157 bis 160) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;
die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet werden können;
das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Folgendes Bestimmungen erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Erteilung der Informationen der Unternehmer über die Verbringungen von Zuchtmaterial an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1;
die Meldungen der Verbringungen von Zuchtmaterial durch die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2;
die Fristen für:
die Erteilung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1;
die Meldung der Verbringungen von Zuchtmaterial durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 2.
Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel…
die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können;
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.
Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben nach Artikel 159…
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.