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Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen.
Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende…
Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e und der…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wächst rasch weiter. Aufgrund dessen…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in…
Die Einstellung zu Tieren hängt auch von der Wahrnehmung in den einzelnen Mitgliedstaaten ab, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Beibehaltung umfassenderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.