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Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wächst rasch weiter. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete Seuchen gemäß dieser Verordnung gelten, erforderlich sein. Solche nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern diese nicht zur Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich sind. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden.
Stellt eine nicht unter die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d fallende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Wassertiere in…
Für die Aquakultur in der Union gelten über die nationalen Grenzen hinweg unterschiedliche Bedingungen, nicht zuletzt für die Erteilung von Genehmigungen für…
Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Verschiedene nicht heimische Arten werden in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft seit langem in der Aquakultur allgemein verwendet. Für die damit verbundenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.