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Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung auch für diese Tiere gelten sollten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.
In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsrechtsakten, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates , sind außerdem grundsätzliche…
Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in…
Dennoch können Seuchen in Wildtierpopulationen schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die…
Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, welche die…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
Diese Verordnung gilt nicht für a) Arten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich ohne menschliches Einwirken aufgrund von sich ändernden ökologischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.