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Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit dieser Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund der Vielfalt innerhalb der betreffenden Gruppe die einzelnen Arten in einem Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Die Liste dieser Tiere wird möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie zu ändern sein. Damit solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste der Huftiere in Anhang II dieser Verordnung zu erlassen.
Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25.…
„Huftiere“ die in Anhang III aufgeführten Tiere;
Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können…
Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.