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Menschen halten häufig bestimmte Tiere als Heimtiere in ihren Haushalten, damit sie ihnen Gesellschaft leisten. Die Haltung solcher Heimtiere einschließlich Zierwassertieren in Haushalten zu rein privaten Zwecken sowohl im Haus als auch im Freien stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft, in der Aquakultur, in Tierheimen und generell bei der Verbringung von Tieren üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Heimtiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb der Union gelten.
keine Krankheitssymptome zeigen und
sie stellen aufgrund der folgenden Punkte vermutlich kein erhebliches Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar:
dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde;
solche Verbringungen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am…
spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu…
Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.